Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ende vergangenen Monats klargestellt, dass auch eine im Handelsregister gelöschte GmbH Parteifähig sein kann und damit auch eine Klage gegen diese gerichtet werden kann. In eigener Sache Grundsätzlich gilt, dass allein die Löschung im Handelsregister, etwa wegen Vermögenslosigkeit nach einem abgewiesenen Insolvenzantrag mangels Masse, nicht zu einer erforderlichen Vollbeendigung der Gesellschaft führt. Dennoch wirken derartige Löschungen im Handelsregister zumindest insoweit, als dass eine gegen das gelöschte Unternehmen gerichtete Klage kaum möglich ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Vermögenswerte (z.B. Forderungen oder Anlagevermögen u.ä.) bekannt wird, welches verwertet werden könnte. Dann – so der BGH – dürfen auch die Anforderungen an die Darlegung solcher Vermögenswerte nicht überspannt werden. Vielmehr gilt dann auch eine im Handelsregister gelöschte GmbH als Parteifähig und gegen diese kann auch klageweise vorgegangen werden. Den Leitsatz der Entscheidung können Sie hier nachschlagen. |