In der Zeitschrift der IHK Lippe, Wissen und Wirtschaft, ist jüngst ein Beitrag der Kanzlei zum Thema Insolvenzreform erschienen, insbesondere bezüglich der geplanten Überarbeitungen zum Insolvenzanfechtungsrecht, der nachfolgend wiedergegeben wird.
Insolvenzreform – Wunderwaffe des Verwalters wird entschärft
Gläubiger, die von Insolvenzverwaltern wg. Anfechtungsansprüchen zur Erstattung erhaltener Leistungen verpflichtet wurden, kennen die bitteren Folgen. Mit Wirtschaftsverständnis ist dies nicht erklärbar.
Frühere Reformen berücksichtigten fiskalische Interessen. Nun sollen Änderungen der Anfechtungsregeln (§§ 129 ff InsO) Rechtssicherheit für den Wirtschaftsverkehr und Arbeitnehmer/innen bringen (www.bmjv.de).
Denn der BGH urteilt stets, dass bei Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung bis drei Monate vor dem Insolvenzantrag, diese zu erstatten ist. Bei Gläubigern ruft dies Unverständnis hervor, da rechtsstaatskonform durch Vollstreckung die Beitreibung erfolgte. Hier wird durch Ergänzung des § 131 InsO Abhilfe erfolgen.
Der 10-Jahres Zeitraum der Vorsatzanfechtung soll auf 4 Jahre verkürzt werden und dem BGH, wonach in dieser Zeit gewährte Ratenzahlungen für Anfechtungen regelmäßig ausreichen sollen, der Boden entzogen. Beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen oder -erleichterungen soll nun Unkenntnis des Gläubigers vermutet werden.
Arbeitslohn, der binnen drei Monaten nach Arbeitsleistung gezahlt wird, wird privilegiertes Bargeschäft (§ 142 InsO).
Die Zinspflicht von 5%-Pkt. über Basiszins ab Insolvenzeröffnung (§ 143 InsO) wird gestrichen, da durch verzögerte Geltendmachung dies von Verwaltern als Kapitalanlage missbraucht wurde.
Ob und ab wann die Reform kommt, ist unklar. Aber dann wird der Wirtschaftsverkehr erheblich erleichtert und rechtssicherer. Auch jetzt sollte aber bei Anfechtung nicht vorschnell gezahlt, sondern qualifizierte Beratung genutzt werden.